Die Kosten für das Studium der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im Unternehmen der Eltern zu arbeiten. Weil Eltern unterhaltsrechtlich verpflichtet sind, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder zu tragen, sieht das Finanzgericht Münster auch eine private Veranlassung. Damit wären die Aufwendungen allenfalls gemischt veranlasst, können aber auch nicht anteilig abgezogen werden, weil es keinen geeigneten objektiven Aufteilungsmaßstab gibt.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung