Die Kosten für eine Geburtstagsfeier, zu der nur Arbeitskollegen eingeladen sind, können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht in diesem Fall eine klare berufliche Veranlassung. Zudem fand die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und teilweise sogar während der Arbeitszeit statt. Entscheidend war aber der Umstand, dass zu der Feier keine privaten Freunde oder Verwandte eingeladen waren, sondern für diese eine separate Feier ausgerichtet wurde.
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