My Image


Bildung einer Rückstellung wegen drohender Schadensersatzpflicht

Damit die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Schadensersatzpflicht zulässig ist, muss eine Inanspruchnahme wegen Schadensersatz ernsthaft wahrscheinlich sein.

Wenn Sanktionen nur für den Fall eines noch nicht verwirklichten Vertragsbruchs angedroht sind, um den Vertragspartner zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen einer drohenden Schadensersatzpflicht nicht erfüllt. Der Ansatz einer Rückstellung wegen einer vertraglichen Schadensersatzverpflichtung ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmer nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft damit rechnen muss, dass eine Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und eine Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist. Dazu müssen mehr Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme sprechen als dagegen. Der Unternehmer darf also nicht die pessimistischste Annahme wählen. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg einem EDV-Berater die Rückstellung für eine drohende Schadensersatzzahlung aus der Bilanz gestrichen.


My Image

Steuer. Beratung. Erfolg.


Waldesruhe 6


81377 München


Fon +49 (0)89.700 58 125


Fax +49 (0)89.700 58 126


info(a)steuerlotse.de


  • Beratung

    Gründungen
    Rechtsformwahl
    Betriebswirtschaftliche Beratung
    Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
    Finanzierungsvergleiche

  • Leistungen

    Steuerberatung
    Finanzbuchhaltung
    Lohnbuchhaltung
    Einkommensteuerberatung
    Arbeitnehmerveranlagungen
    Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen

  • Noch Fragen?

    Rufen Sie uns an:
    Fon +49 (0)89.700 58 125

    Oder schicken Sie uns eine eMail:
    info(a)steuerlotse.de

© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - ImpressumDatenschutzerklärung