Die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an einen Gesellschafter führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, die die Vermutung für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften. Diesen Grundsatz, den der Bundesfinanzhof schon vor mehr als zehn Jahren aufgestellt hat, hat das Finanzgericht Münster jetzt auf einen Importbetrieb angewandt. Nach Überzeugung des Gerichts rechtfertigen besondere Arbeitszeiten für den Einkauf der Waren in Asien die Zuschläge allein nicht, denn ein ordentlicher Kaufmann hätte dies bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung