Zwei Finanzgerichte haben sich mit der steuerlichen Bewertung der Wohnraumüberlassung an Gesellschafter befasst und sind dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. In beiden Fällen hatte die GmbH den Wohnraum zu einer ortsüblichen Miete überlassen, allerdings war die Miete nicht kostendeckend. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in diesem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verneint. Von einer vGA ist erst dann auszugehen, wenn die GmbH eine unangemessen niedrige Miete verlangt. Ist die Kostenmiete aber auch von einem gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, kommt es für die Prüfung einer verbilligten Überlassung auf die Vergleichsmiete am Markt an. Gegensätzlich äußert sich das Finanzgericht Köln: Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter ein Einfamilienhaus ist für die Prüfung einer möglichen vGA nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen. Zu beiden Urteilen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung