Unternehmer können bei bestimmten Wirtschaftsgütern stille Reserven steuerfrei von verkauften auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen und dazu vorübergehend eine gewinnmindernde Reinvestitionsrücklage bilden. Voraussetzung ist, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Diesen Inlandsbezug sieht der Europäische Gerichtshof als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit an und hat daher der EU-Kommission in ihrer Klage gegen Deutschland rechtgegeben. Eine Reinvestition ist somit auch im EU-Ausland möglich.
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