Die Erklärung einer Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt muss wegen ihrer enormen Folgen eindeutig sein und kann nicht rückwirkend abgegeben werden. Für den Bundesfinanzhof ist daher aus Nachweisgründen so lange von einer Fortführungsabsicht auszugehen, bis der Unternehmer klar und eindeutig erklärt, dass er die gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen wird. Die Angabe einer Betriebsentnahme in der Steuererklärung für ein früheres Jahr gilt daher im Zweifel nicht als Betriebsaufgabeerklärung, weil eine Rückwirkung ausgeschlossen und nicht eindeutig klar ist, ob der Unternehmer stattdessen eine Betriebsaufgabe auf den Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung beim Finanzamt erklären will.
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