Der Deutsche Steuerberaterverband hat bei der Minijob-Zentrale zur Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nachgefragt. Bis zum 30. Juni 2014 gilt demnach: Hat der Arbeitgeber bei der Erhöhung des Entgelts vom Arbeitnehmer einen fristgerechten Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ab dem 1. Juli 2014 muss der Arbeitgeber aber für neue Minijobs und bei Gehaltserhöhungen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Bei verspätet angezeigten Befreiungsanträgen gilt sonst die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.
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