Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Entschädigungszahlung des Leasingnehmers für Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug erfolgt nämlich nicht für die Nutzungsüberlassung, sondern weil der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Dass der Leasinggeber die Nutzung des Fahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat, ist keine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.
Das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil zwar grundsätzlich akzeptiert, aber hat es auch zum Anlass genommen, sich gleich grundsätzlich zur Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerfreiheit von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses zu äußern. Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist demnach entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen "Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht.

Konkret heißt das: Verpflichtet sich der Leasingnehmer für durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung eine Schadensersatzleistung. Wie bei Schadensersatz üblich ist diese Zahlung nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt ebenso für Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten, weil durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist.
Dagegen stellen Ausgleichzahlungen für die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar und wirken sich somit bei der Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Auch Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.
Grundsätzlich gelten diese Vorgaben in allen noch offenen Fällen. Das Bundesfinanzministerium hat aber wie in solchen Fällen üblich eine Übergangsfrist gewährt. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn bei der Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen der neuen Regeln über eine steuerbare Leistung abgerechnet wurde und der Leasingvertrag vor dem 1. Juli 2014 endet.
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