Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft nicht daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist. Auch dass die Organgesellschaft später ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt, hält der Bundesfinanzhof nicht für problematisch. Wenn der Gewinnabführungsvertrag aber vorzeitig aufgehoben wird, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, so ist das kein wichtiger Kündigungsgrund, der unschädlich für die Anerkennung der Organschaft wäre.
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