Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist eigentlich, dass die Eltern die Aufwendungen durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen. Wie bei Handwerkerleistungen führt die Barzahlung dazu, dass die Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Das gilt allerdings nur für Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, meint das Finanzgericht Niedersachsen. Bei Mini-Jobs seien nicht zwingend unbare Zahlungen notwendig, und damit sind die Kinderbetreuungskosten dann trotz Barzahlung abziehbar.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung