Während die Vermietung von Wohnraum im Allgemeinen umsatzsteuerfrei ist, fällt auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, Umsatzsteuer an. Wie die kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern zu behandeln ist, ist jedoch nicht so eindeutig geregelt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg jedenfalls hat entschieden, dass der Begriff "Fremde" weit auszulegen ist und damit auch Arbeitnehmer umfasst. Geklagt hatte ein Landwirt, der seinen Erntehelfern eine Unterkunft bereitstellte. Das Finanzamt setzte nach einer Betriebsprüfung auf den vom Lohn einbehaltenen Tagessatz für die Unterkunft auch Umsatzsteuer fest und hat jetzt vom Gericht Recht bekommen. Allerdings ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig.
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