Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen. Wenn also Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, können sie den Höchstbetrag jeweils nur anteilig und insgesamt nur einmal geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil die Kläger gute Argumente vorgetragen hatten. Der Gesetzgeber habe nämlich bei der Festlegung des Höchstbetrags ein Arbeitszimmer von ca. 12 bis 14 m² vor Augen gehabt. Das klagende Lehrerehepaar nutzt aber einen etwa doppelt so großen Raum als gemeinsames Arbeitszimmer und argumentiert, dass bei einem objektbezogenen Höchstbetrag ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß vorliege, weil man durch das einfache Einfügen einer Wand den Abzugsbetrag verdoppeln könne.
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