My Image


Abzugsverbot gilt nicht für Telearbeitsplatz

Das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine verbindliche Vereinbarung über einen Telearbeitsplatz hat.

Die Kosten für einen Telearbeitsplatz in der eigenen Wohnung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verpflichtet hat, an mehreren Arbeitstagen pro Woche seine Arbeit zu Hause am Telearbeitsplatz zu erbringen, greift das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer nicht ein. Entscheidend ist hier aber die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, meint das Gericht. Es genügt also nicht, ein häusliches Arbeitszimmer einfach als Telearbeitsplatz zu titulieren. Wie bei vielen Fragen von grundlegender Bedeutung hat auch hier wieder der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Das Gericht hat nämlich die Revision zugelassen, und das Finanzamt wird diesen Weg sicher beschreiten.


My Image

Steuer. Beratung. Erfolg.


Waldesruhe 6


81377 München


Fon +49 (0)89.700 58 125


Fax +49 (0)89.700 58 126


info(a)steuerlotse.de


  • Beratung

    Gründungen
    Rechtsformwahl
    Betriebswirtschaftliche Beratung
    Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
    Finanzierungsvergleiche

  • Leistungen

    Steuerberatung
    Finanzbuchhaltung
    Lohnbuchhaltung
    Einkommensteuerberatung
    Arbeitnehmerveranlagungen
    Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen

  • Noch Fragen?

    Rufen Sie uns an:
    Fon +49 (0)89.700 58 125

    Oder schicken Sie uns eine eMail:
    info(a)steuerlotse.de

© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - ImpressumDatenschutzerklärung