Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass auch bei einem Kleinbetrieb soziale Belange bei der Kündigung zu berücksichtigen sind.
Das Gericht erklärte die Kündigung eines älteren Mitarbeiters, der 18 Jahre lang im Betrieb tätig war, für unwirksam, weil 2 jüngere Kollegen eine wesentlich kürzere Zeit im Betrieb tätig waren. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hatte der Arbeitgeber das "erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme" außer acht gelassen.
Beachten Sie, eine Verjüngung der Mitarbeiter in Ihrem Betrieb können Sie dadurch erreichen, wenn Sie die Vorteile des Altersteilzeitgesetzes, insbesondere des Blockmodells, nutzen. Ihnen entstehen keine zusätzlichen Kosten, wenn Sie beispielsweise auf den frei werdenden Arbeitsplatz einen übernommenen Auszubildenden oder einen Arbeitslosen beschäftigen. Die anfallenden Kosten übernimmt in diesem Fall das Arbeitsamt. Hier erhalten Sie auch eine Beratung zu den Gesetzesvorschriften. Zu den Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge des ausscheidenden Mitarbeiters erteilen die Versicherungsämter oder die Rentenberater der Sozialversicherungsträger.
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