My Image


Neuheit eines Wirtschaftsguts

Nicht immer ist es trivial, für die Investitionszulage die Neuheit eines Wirtschaftsguts zu bestimmen und nachzuweisen.

Die Investitionszulage gibt es nur für neue Wirtschaftsgüter. Doch selbst ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut gilt nicht mehr als neu, wenn es bereits zum Anlagevermögen eines anderen Unternehmens gehört hat. Das Wirtschaftsgut verbleibt aber im Umlaufvermögen, wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird. Auch eine teilweise Ingebrauchnahme während dieser Zeit ist unschädlich, solange das Wirtschaftsgut nicht zumindest einen seiner Zwecke erfüllt. Im Fall einer Werkzeugmaschine gilt daher, dass sie nicht bereits durch einen Leerlaufbetrieb in Gebrauch genommen wird, sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden, entschied der Bundesfinanzhof.


My Image

Steuer. Beratung. Erfolg.


Waldesruhe 6


81377 München


Fon +49 (0)89.700 58 125


Fax +49 (0)89.700 58 126


info(a)steuerlotse.de


  • Beratung

    Gründungen
    Rechtsformwahl
    Betriebswirtschaftliche Beratung
    Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
    Finanzierungsvergleiche

  • Leistungen

    Steuerberatung
    Finanzbuchhaltung
    Lohnbuchhaltung
    Einkommensteuerberatung
    Arbeitnehmerveranlagungen
    Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen

  • Noch Fragen?

    Rufen Sie uns an:
    Fon +49 (0)89.700 58 125

    Oder schicken Sie uns eine eMail:
    info(a)steuerlotse.de

© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - ImpressumDatenschutzerklärung