Für den Fall eines Gesellschafterwechsels sieht eine Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz ein teilweises oder sogar vollständiges Verbot der Verlustverrechnung von bisher aufgelaufenen Verlusten vor. Was in erster Linie den Handel mit Verlustmänteln begrenzen sollte, kann im Einzelfall Unternehmen aber auch an den Rand des Ruins treiben. Das Finanzgericht Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Vorschrift gegen das Grundgesetz verstößt.
Anlass für diese Vorlage war die Klage eines Unternehmens, das erst im dritten Jahr seiner Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet hatte. Der Gewinn wäre durch die Verlustverrechnung steuerfrei geblieben, wenn nicht einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen wäre, und die auf ihn entfallenden Verluste damit verloren gegangen wären. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Unternehmen in einer vergleichbaren Situation also in jedem Fall gegen den Steuerbescheid Einspruch mit Verweis auf das laufende Verfahren einlegen.
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