Gegenwärtig werden Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an den Schulabschluss aufgenommen wird, nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr und nur als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag auf spätere Jahre ist nicht möglich. Eine Klage gegen diese Vorschrift ist vom Finanzgericht Münster abgewiesen worden. Beim Bundesfinanzhof ist jetzt aber die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Revision gegen das Urteil anhängig. Betroffene Studenten sollten auf jeden Fall Belege, Studienquittungen und sonstige Nachweise über die Kosten für das Studium aufbewahren, und falls schon Steuererklärungen erstellt wurden, kann jetzt beim Finanzamt das Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Verweis auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof erreicht werden.
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