In der Vergangenheit haben verschiedentlich Gerichte die Eintragung eines Ausländers als Geschäftsführer einer deutschen GmbH im Handelsregister mit der Begründung abgelehnt, dass Ausländer, die sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht berufen können, nicht zum ständigen Aufenthalt in Deutschland berechtigt seien. Sie könnten daher ihre Aufgaben als Geschäftsführer nicht laufend wahrnehmen.
Demgegenüber hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden: Ausländer, die keiner Visumspflicht unterliegen und sich daher jederzeit bis zu 3 Monaten in der Bundesrepublik aufhalten dürfen, können, ohne dass eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorliegt, in das Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister durfte somit keine Bescheinigung der Ausländerbehörde verlangen, dass der ausländische Geschäftsführer jederzeit in die Bundesrepublik einreisen dürfe. Die privilegierten Staaten ergeben sich aus der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz.
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