Der Werbungskostenabzug für eine Leasingsonderzahlung ist nur in den seltensten Fällen möglich. Für den Bundesfinanzhof ist offensichtlich, dass die Entfernungspauschale auch den auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der Sonderzahlung abdeckt. Damit bliebe nur noch ein anteiliger Abzug für die Nutzung während einer Auswärtstätigkeit. Hier kommt es auf die Abrechnung der Kosten gegenüber dem Arbeitgeber an: Erfolgt sie, wie meist üblich, mit der Kilometerpauschale, deckt auch hier die Pauschale die anteilige Leasingsonderzahlung ab. Nur bei einer Abrechnung der Kfz-Kosten in tatsächlicher Höhe will der Bundesfinanzhof einen anteiligen Abzug zulassen.
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