Ausnahmsweise kann die unentgeltliche Verpflegung von Mitarbeitern auch mal kein Arbeitslohn sein, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das gilt dann, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. In dem Fall ging es um die Besatzung eines Flusskreuzfahrtschiffes, deren Schicht- und Arbeitsplan keine Möglichkeit ließ, sich eigenverantwortlich zu verpflegen.
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