Bisher vertraten die Sozialversicherungsträger die Auffassung, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses die Sozialversicherungspflicht bereits mit dem letzten Arbeitstag endet. Gegen diese Auffassung hat sich das Bundessozialgericht in zwei aktuellen Urteilen ausgesprochen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben daher in ihrer letzten Besprechung vereinbart, der Auffassung des Gerichts zu folgen. Die Sozialversicherungspflicht endet nun grundsätzlich erst mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die neue Auslegung gilt spätestens ab dem 1. Juli 2009.
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