My Image


Rettungsdienste gemeinnütziger Vereine bleiben steuerbefreit

Das Bundesfinanzministerium will die Rettungsdienste durch gemeinnützige Vereine weiterhin nicht der Gewerbesteuer unterwerfen.

Vor zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Krankentransport und Rettungsdienste, die Wohlfahrtsverbände zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmen anbieten, nicht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden und damit der Gewerbesteuer unterliegen. Gegen dieses Urteil wendet sich nun das Bundesfinanzministerium und will die bisherige Verwaltungspraxis fortführen: Die steuerbegünstigten Körperschaften üben ihren Rettungsdienst und Krankentransport entgegen der Annahme des Gerichts in der Regel nicht wegen des Gewinns und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus, sondern verfolgen damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen. Daher wird an der Anweisung festgehalten, solche Tätigkeiten durch steuerbegünstigte Körperschaften als Zweckbetrieb zu behandeln.


My Image

Steuer. Beratung. Erfolg.


Waldesruhe 6


81377 München


Fon +49 (0)89.700 58 125


Fax +49 (0)89.700 58 126


info(a)steuerlotse.de


  • Beratung

    Gründungen
    Rechtsformwahl
    Betriebswirtschaftliche Beratung
    Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
    Finanzierungsvergleiche

  • Leistungen

    Steuerberatung
    Finanzbuchhaltung
    Lohnbuchhaltung
    Einkommensteuerberatung
    Arbeitnehmerveranlagungen
    Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen

  • Noch Fragen?

    Rufen Sie uns an:
    Fon +49 (0)89.700 58 125

    Oder schicken Sie uns eine eMail:
    info(a)steuerlotse.de

© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - ImpressumDatenschutzerklärung