Nützlich für eine Umstrukturierung in der Krise ist ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, das die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH auch zu Buchwerten ermöglicht: Wird ein Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Sacheinlage in eine GmbH eingebracht, so darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden.
Die Einbringung eines Mitunternehmeranteils ist allerdings nur gegeben, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übergehen. Dazu zählen auch die Wirtschaftgüter des Sonderbetriebsvermögens. Werden daher Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG bei der Übertragung der Mitunternehmeranteile zurückbehalten, erfolgt keine Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Die Finanzverwaltung hat allerdings beim Bundesfinanzhof Revision gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil eingelegt.
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