Fremdgeschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig. Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen beherrschenden Einfluss ausüben, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Ein beherrschender Einfluss wird ab einer Beteiligung von 50 % an der GmbH angenommen. Eine geringere Beteiligung kann zu einem beherrschenden Einfluss führen, wenn z.B. ein Stimmenbindungsvertrag vorliegt, wonach ein oder mehrere Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung nicht gegen der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmen werden. Auch kann der Geschäftsführer dadurch Einfluss ausüben, dass er der einzige Fachmann in der Gesellschaft ist und diese daher ohne ihn nicht auskommen kann.
Ist ein Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig, so muss auf andere Weise für seine Altersversorgung gesorgt werden. Die Gesellschaft kann eine Pensionszusage abgeben, die durch eine Rückdeckungsversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft abgedeckt wird. Möglich ist auch eine Lebensdirektversicherung. Es kann in einen Vermögensanlagefonds eingezahlt werden. Die Fonds hatten in der Vergangenheit höhere Rendite und Vermögenszuwächse als die Lebensversicherer. In den Zeiten rückläufiger Aktienkurse zahlt sich allerdings jetzt die konservative Anlagepolitik der Lebensversicherer aus. Möglich ist auch eine Beteiligung an einer überbetrieblichen Versorgungseinrichtung.
Beachten Sie, dass das Finanzamt immer die Üblichkeit einer Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer prüft. Die Gesamtvergütung des Geschäftsführers einschließlich der Pensionszusage muss angemessen sein; außerdem muss die Pensionszusage für die Gesellschaft finanzierbar sein. Zur Zeit prüft der Bundesfinanzhof die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage, durch die eine Witwenversorgung zugesagt wurde, die nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgedeckt ist.
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