Der Notar, der den Vertrag über einen Wechsel im Gesellschafterbestand beurkundet hat, hat diese Veränderung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. Weitere Angaben muss er allerdings nicht machen. Er ist weder verpflichtet, einen Übertragungsvertrag vorzulegen, noch mitzuteilen, von wem auf wen der Geschäftsanteil übertragen worden ist.
Die Anzeige gegenüber dem Registergericht reicht aus, um sicherzustellen, dass für Dritte aus dem Handelsregister stets der aktuelle Gesellschafterbestand ersichtlich ist. Infolge der Anzeige hat das Gericht nämlich einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Veränderung und kann die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste anfordern und gegebenenfalls erzwingen. Die Anzeigepflicht des Notars besteht immer dann, wenn die entsprechende Abtretung rechtswirksam erklärt wurde.
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