Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung aufkommen muss, wenn er seinen Mitarbeitern das Tragen einer Arbeitskleidung vorschreibt. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiter die Arbeitskleidung privat angeschafft haben.
Die Kosten für die Arbeitskleidung können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung der Arbeitskleidung so gut wie ausgeschlossen ist. Die Steuergerichte haben z.B. entschieden, dass die schwarze Hose eines Kellners auch privat getragen werden kann. Die Aktentasche eines Betriebsprüfers wird auch privat genutzt. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist hier sehr kleinlich.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung