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Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium hat die beiden arbeitnehmerfreundlichen Urteile zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen jetzt veröffentlichen lassen, womit diese zumindest bis Ende 2014 anwendbar sind.
Auch in Altfällen führt eine Befristung oder eine Probezeit nicht dazu, dass die Tätigkeit als Auswärtstätigkeit gelten würde, bei der nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die vollen Fahrtkosten anzusetzen wären.
Damit eine zweite Berufsausbildung unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar ist, muss die erste Berufsausbildung jetzt bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Weil die Finanzverwaltung erst den Ablauf verschiedener Meldefristen abwarten muss, werden die Steuererklärungen für 2014 auch bei früherer Abgabe nicht vor März 2015 bearbeitet.
Für den geldwerten Vorteil bei Betriebsveranstaltungen gelten ab dem 1. Januar 2015 neue Regeln.
Neben der Einführung des Mindestlohns müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahreswechsel noch auf zahlreiche weitere Änderungen einstellen.
In der Anhörung zum Zollkodexanpassungsgesetz gab es einhellige Kritik an den geplanten Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen.
Ein Arbeitnehmer mit einem eigenen Betrieb kann keine fiktiven Fahrtkosten ansetzen, wenn er seinen Dienstwagen gleichzeitig für betriebliche Fahrten verwendet.
Weil er das Werbungskostenabzugsverbot für Ausbildungskosten für verfassungswidrig hält, hat der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes kommen auf Arbeitgeber ab 2015 neue Aufzeichnungspflichten zu.

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